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Tipps zur Entsorgung von Elektrogeräten

Das Wichtigste zum Elektrogerätegesetz (ElektroG) in Kürze:

  • Seit dem 24. März 2006 greift die die kostenlose Rücknahmepflicht für Elektrogeräte aus privaten Haushalten
  • Die Wertstoffhöfe der EVA GmbH nehmen als "kommunale Übergabestellen" alle Elektrogeräte kostenlos an
  • Aus Gewerbebetrieben werden nur Elektrogeräte angenommen, die in Beschaffenheit und Menge mit Geräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind; d.h. Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden können, werden seitens der EVA GmbH nicht angenommen
  • Vertreiber und Händler, die Elektrogeräte wie z.B. Haushaltsgroßgeräte oder Fernseher ihrer Kunden im Gegenzug gegen das neue Gerät mitnehmen, können diese Geräte auch an den Wertstoffhöfen entsorgen. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten müssen jedoch vorab mit der EVA GmbH abgestimmt werden. Die Altgeräte müssen aus unserem Landkreis stammen
  • Die Verbraucher dürfen Elektrogeräte nicht mehr über Restmülltonnen oder gar andere Müllbehältnisse entsorgen; sie müssen die Altgeräte zu den kommunalen Übergabestellen bringen  

Die Altgeräte werden in fünf Kategorien erfasst:

  • Haushaltsgroßgeräte („Weiße Ware“): Herde, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Trockner
  • Kühlgeräte, Gefriergeräte
  • Informations- und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, Bildschirme; Monitore
  • Gasentladungslampen (Leuchtstoffröhren), Energiesparlampen
  • Haushaltskleingeräte, elektrische Werkzeuge, elektr. Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte 

Entsorgung von Elektrogeräten (283 kB)

Die EVA hat in allen Gemeinden an einigen Standorten der Altglascontainer Sammelbehälter für Kleinelektrogeräte aufgestellt, um zusätzlich Haushaltskleingeräte zu sammeln.

logo lightcycleBei lightcycle finden Sie alle Rückgabestellen für Energiesparlampen in unserem Landkreis. 

 


Das Elektrogeräte-Gesetz

Am 13. August 2005 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten, das eine entsprechende EU-Richtlinie bundesweit umsetzt und verschiedene Zielsetzungen verfolgt. Es regelt beispielsweise Anforderungen hinsichtlich der Produktverantwortung der Hersteller. Das kennt man schon von der Verpackungsverordnung, die 1991 in Kraft trat und die Hersteller von Verpackungen verpflichtet, ein Rücknahme- und Verwertungssystem für ihre in den Handel gebrachten Verpackungen aufzubauen: damals wurde das Duale System mit dem Grünen Punkt und den Gelben Säcken eingerichtet.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) (140 kB)

Kleinelektrogeräte

Mit der Produktverantwortung im Rahmen des Elektrogerätegesetzes soll eine Vermeidung von Abfällen, eine mögliche Wiederverwendung alter Geräte sowie eine intensivere Verwertung erzielt werden, um die zu beseitigenden Abfallmengen zu reduzieren. So werden in § 12 des Gesetzes Verwertungsanforderungen festgelegt. Ganz wichtig sind jedoch auch die Stoffverbote, die das Gesetz ausspricht, um neue Elektrogeräte von Schadstoffen zu befreien.

Einige der wichtigsten Regelungen im Gesetz aus Sicht der Verbraucher betrifft die kostenlose Rücknahmepflicht für Elektrogeräte aus privaten Haushalten. Hersteller und Vertreiber haben ein Rücknahmesystem für Elektrogeräte aufgebaut und entsorgen und verwerten die zurückgenommenen Altgeräte auf ihre Kosten.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) müssen sich daran beteiligen: Landkreise und kreisfreien Städte sind nach dem Gesetz verpflichtet, Sammelstellen für die kostenlose Rücknahme der Altgeräte einzurichten.

Eine gemeinsame von den Herstellern gegründete Stelle – die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register www.stiftung-ear.de– registriert bundesweit die Übergabestellen und organisiert die Behälterlogistik: An allen Übergabestellen stehen Sammelbehälter, die mit Altgeräten befüllt auf Kosten der Hersteller abgeholt und entsorgt werden.

Die EVA GmbH nimmt kostenlos Elektrogeräte an ihren Wertstoffhöfen in Penzberg, Weilheim, Peißenberg und im AEZ Erbenschwang an. Wichtig: die Landkreise sind nur verpflichtet, Elektrogeräte kostenlos anzunehmen, die aus privaten Haushalten stammen bzw. Elektrogeräte aus anderen Bereichen (Gewerbebetriebe), die in Beschaffenheit und Menge mit Geräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind (§3 Abs. 4 ElektroG).

Das bedeutet, dass Altgeräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden können und nicht in private Nutzung kommen, nicht an den Wertstoffhöfen der EVA GmbH abgegeben werden können. Daher muss jeder Hersteller nach §10 Abs. 2 für Neugeräte, die er nach dem 13.8.2005 in Verkehr an gewerbliche Kunden gebracht hat, eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe der Altgeräte schaffen. Für Geräte, die vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurden und rein gewerblicher Nutzung entstammen, ist der Besitzer zur Entsorgung verpflichtet.

Vertreiber und Händler, die Elektrogeräte wie z.B. Haushaltsgroßgeräte oder auch Fernseher verkaufen und als Serviceleistung die Altgeräte ihrer Kunden im Gegenzug gegen das neue Gerät mitnehmen, können diese Geräte ebenfalls an den Wertstoffhöfen entsorgen. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten müssen jedoch vorab mit der EVA GmbH abgestimmt werden. Und natürlich müssen wir nur Altgeräte aus unserem Landkreis kostenlos annehmen; entscheidend ist dabei der Sitz des Endnutzers, nicht der des Vertreibers. Im Zweifelsfall muss die Herkunft nachgewiesen werden.

Die Verbraucher sind nach dem Gesetz verpflichtet, Elektrogeräte an den Sammelstellen oder bei den Händlern zurückzugeben, damit sie ordnungsgemäß entsorgt bzw. verwertet werden können. Elektrogeräte dürfen nicht in die Mülltonnen geworfen werden. Daher sind Neugeräte mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet.


Elektrospeicherheizgeräte oder Nachtspeicheröfen sind als ortsfeste Anlagen ebenfalls von der kostenlose Rücknahme ausgeschlossen. Diese Geräte müssen, auch wenn sie asbestfrei sind, in jedem Fall über eine Spezialfirma entsorgt werden. Problematisch ist in den asbestfreien Öfen das Chrom VI, das sich während der Laufzeit der Öfen in den Speichersteinen angereichert hat. Adressen von Spezialfirmen hat die Abfallberatung der EVA GmbH. Übrigens sollten die Nachtspeicheröfen auch nicht selbst ausgebaut werden; das sollte nur von einer Fachfirma gemacht werden.